Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechen den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse
und Leistungen des ZVEI in ihrer jeweils aktuellen Form.
  1. Hersteller- und Verarbeitungsklausel: Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche andere Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl kann keine Gewähr übernommen werden. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
  2. Verarbeitungs- und Vermischungsklausel: Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  3. Vorausabtretung: Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  4. Übersicherungsklausel: Soweit die Gesamtforderung des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehrmals 120% zweifelsfrei gesichert ist, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
  5. Einziehungsermächtigung: Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
  6. Kein Rücktritt vom Vertrag: Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage.
  7. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Schloß Holte-Stukenbrock.

Einkaufsbedingungen

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sind im Ausnahmefall Abänderungen oder
Ergänzungen notwendig, so bedürfen sie der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  1. Bestellung: Die Bestellung ist innerhalb von 4 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
  2. Preise: Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer. Sie gelten frei Haus einschließlich Verpackung, Transport und Bruchversicherung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu annullieren. 
  3. Gewährleistung des Auftragnehmers: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Dieser haftet bis zur erfolgten Abnahme der Lieferung bzw. Leistung für Mängel und Schäden jeglicher Art aus der Lieferung bzw. Leistung. 
  4. Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag: Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Mit Ablauf der Lieferfrist kommt der Lieferant ohne weitere Mahnung in Verzug, es sei denn, dass die Verlängerung der Lieferfrist vorher rechtzeitig schriftlich vereinbart wurde oder dass höhere Gewalt vorliegt, die der Lieferant jedoch zur Vermeidung des Verlustes seines Entschuldigungsrechtes sofort anzuzeigen hat. Der Lieferant haftet für alle aus der Verzögerung entstandenen Schäden. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten  Verzugsschaden in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Außerdem sind wir nach Ablauf einer zu stellenden angemessenen Frist berechtigt, die Annahme zu verweigern und uns anderweitig einzudecken. Hierbei entstehende Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen. 
  5. Gewährleistungsansprüche: Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübertragung. 
  6. Beistellung: Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
  7. Produzentenhaftung: Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat dieser uns von der aus dem Fehler  resultierenden Produzentenhaftung freizustellen. 
  8. Rechnungserstellung und Zahlung: Rechnung erbitten wir sofort nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung. Jede eingehende Rechnung ist (1-fach) mit der Nummer unserer
    Bestellung zu versehen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach 30 Tagen netto bzw. nach besonderer Vereinbarung.  
  9. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Schloß Holte-Stukenbrock.